Nachhaltigkeit

Reitplatzböden: Umweltgesetze, Verordnungen und behördliche Erlasse!

  1. Wer etwas herstellt oder vertreibt, darf das nur im Rahmen der dafür zuständigen Gesetze und Verordnungen tun. Auch ASground® hat diese Verpflichtung und trägt dieser Rechnung.
     
  2. Da ist zunächst das Trinkwasserschutzgesetz: Die Grenzwerte der zugehörigen Trinkwasserschutzverordnung halten wir seit jeher ein (obwohl ASground® niemals direkt im Trinkwasser liegt).
     
  3. Das zweite Gesetz zum Schutz unserer Umwelt, das Bundesbodenschutzgesetz, mit der Bundesbodenschutzverordnung, dessen Grenzwerte ASground® ebenfalls problemlos einhält. Seit einigen Monaten gibt es allerdings einige Behörden, die bei der Prüfung von Bauanträgen für ASground®-Plätzen davon ausgehen, dass ASground gar kein Produkt, sondern behandelter Abfall sei und das Kreislaufwirtschaftsgesetz anzuwenden ist.
     
  4. Wir sind, gestützt auf ein Gutachten eines renommierten Sachverständigen, anderer Meinung und haben diese Betrachtungsweise gerade gerichtlich prüfen lassen. Dass ASground kein Abfall, sondern ein Produkt ist, hat uns der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (die höchste für uns zuständige Instanz) daraufhin bestätigt.

    Im Jahre 2021 hat das Landesumweltamt von NRW ein Arbeitsblatt (also eine Dienstanweisung an die unteren und mittleren Behörden) herausgegeben, welches für synthetische Reitplatzbeläge Genehmigungskriterien festlegt. Diese beruhen auf sehr umfangreiche und komplexe Analyseverfahren und deren Ergebnisse. Wir haben das zum Anlass genommen unser Material in unterschiedlichen Altersstufen (Neuware und in verschiedenen zum Teil langjährigen Nutzungen befindlichen ASground-Plätzen) ebenfalls untersuchen zu lassen. Das Ergebnis: ASground liegt innerhalb der vorgegebenen Grenzwerte.

    Somit ist ASground als Reitplatzbelag nicht zu versagen!
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